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Warum der Brexit sich auf „deutsche Limiteds“ auswirken kann

Aktuell ist der Brexit frühestens für den 31.10.2019 zu erwarten – es sei denn, das britische Unterhaus segnet bis dahin das bereits mit der EU ausgehandelte Austrittsabkommen ab; in diesem Fall werden die Rechtswirkungen des Austritts erst am 01.01.2021 eintreten.

Zu Recht stellen sich viele der gut 10.000 Unternehmer, die mit einer Limited in Deutschland operieren, die Frage, wie es dann mit ihrer Limited weitergeht.

Mit Wirksamwerden des Brexit können sich „deutsche Limiteds“ nicht mehr auf die europäische Niederlassungsfreiheit berufen. Haben sie nur ihren Registersitz, nicht aber den Verwaltungssitz (also den Ort, an dem sich z.B. die Geschäftsleitung befindet) in England, werden sie möglicherweise in Deutschland nicht mehr anerkannt. Grundlage ist die sogenannte „Sitztheorie“, die 2003 vom EuGH gekippt wurde – aber eben nur für Gesellschaften aus anderen EU-Mitgliedsstaaten.

Andererseits genießen nach einer durchaus plausiblen Rechtsauffassung Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland, die vor dem Brexit gegründet wurden, eine Art Bestandsschutz. So heißt es hierzu etwa im Fachblatt GmbH-Rundschau, dass „es zu den Grundprinzipien unserer Rechtsordnung gehört, dass die Wirksamkeit von einmal getätigten Dispositionen und Rechtshandlungen – hier also die Etablierung einer Ltd. in Deutschland – nicht durch eine Änderung der Rechtslage wieder entzogen werden darf." (Quelle: Bode/Bron: Brexit als Risiko für die Limited und LLP? In: GmbHR Heft 9/2016). Hintergrund ist der Vertrauensschutz, der einen wesentlichen Pfeiler des Rechtsstaats bildet - der Bürger muss sich auf das Recht verlassen können. Das gilt sowohl im deutschen wie auch im europäischen Rechtssystem.

Für die rechtliche Anerkennung englischer Limiteds im deutschen Recht auch nach einem harten Brexit spricht ferner, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Sitztheorie im Wesentlichen aus der Zeit vor der GmbH-Reform 2008 stammt; damals wurde die Vorschrift gekippt, wonach deutsche GmbH‘s ihren Verwaltungssitz in Deutschland haben müssen. Umgekehrt kann nun aber das deutsche Recht auch nicht mehr von Gesellschaften aus Nicht-EU-Mitgliedsstaaten verlangen, dass diese ihren Verwaltungssitz in ihrem Herkunftsland haben müssen. Sie sehen: In diesem Thema ist Bewegung, es bleibt abzuwarten, wie deutsche Gerichte künftig entscheiden.

Überdies ist Großbritannien aber ja auch Mitglied im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum), und Gesellschaften aus EWR-Staaten, die nicht der EU angehören (z. B. Norwegen), werden in Deutschland ebenso anerkannt wie Gesellschaften aus anderen EU-Staaten. Das bedeutet, dass englische Limiteds ihre Rechtsfähigkeit in Deutschland unabhängig vom Brexit dann behalten werden, wenn Großbritannien nicht (zusätzlich zum Brexit) aus dem EWR ausscheidet.

Was wäre der Worst Case?

Setzt sich in der Rechtsprechung die Aberkennung der Rechtsfähigkeit deutscher Limiteds infolge des Brexit durch, dann hat das zur Folge, dass Limiteds als „nicht existent“ gelten. Es wird dann so getan, also ob es sich nicht um eine Körperschaft handelt, die Limited wird rechtlich behandelt wie eine Personengesellschaft bzw. - wenn sie nur einen einzigen Gesellschafter hat - ein Einzelunternehmen. Die Haftungsbeschränkung entfällt. Letzteres gilt auch für die Ltd. & Co. KG.

Steuerlich allerdings ändert sich nichts. Denn Anfang 2019 hat der Bundestag in weiser Voraussicht das Brexit-Steuerbegleitgesetz verabschiedet. Es bestimmt im Wesentlichen, dass „allein der Brexit“ sich nicht auf die steuerliche Anerkennung von Limiteds auswirkt. Das ist deshalb so wichtig, weil ansonsten eine Liquidationsbesteuerung – einschließlich der Auflösung Stiller Reserven – zu befürchten gewesen wäre. Unternehmer, deren Limited in Deutschland ein eingeführtes Geschäft betreiben, können also aufatmen – steuerlich kann ihnen der Brexit egal sein, so lange ihre Limited im englischen Handelsregister eingetragen bleibt.    

Ihr Brexit-Schutzschirm: Irische Limited als Holding

Wer den möglichen Verlust der Haftungsbeschränkung nach dem Brexit für seine Limited mit deutschem Verwaltungssitz (oder Ltd. & Co. KG) ausschließen möchte, kann einfach vorsorgen: Durch Zwischenschaltung einer irischen Holding-Limited.

Für den Fall, dass englische Limiteds in Deutschland eines Tages nicht mehr anerkannt werden, rechtlich also als nicht existentes „Nullum“ gesehen werden sollten, fällt das Geschäft der englischen Limited mit allen Aktiva und Passiva dann automatisch der irischen Holding-Limited zu.

Damit tritt die irische Limited automatisch an Stelle der englischen Limited. Im Ergebnis entspricht dies einer Gesamtrechtsnachfolge - und das, ohne dass ein komplizierter grenzüberscheitender Verschmelzungsvorgang erforderlich wäre.

Die Geschäftsanteilsabtretung an die irische Limited können Sie kostenlos über uns abwickeln. Sprechen Sie uns gern an.

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