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Nach dem BREXIT - wie geht es mit der Limited nun weiter?
Ein kurzer Rückblick: Die Limited erlangte seit 2003 besondere Beliebtheit in den EU-Mitgliedsländern, nachdem der EuGH in einem richtungsweisenden Urteil entschieden hatte, dass Gesellschaften, die nach dem Recht eines EU-Mitgliedsstaats gegründet wurden, auch in allen anderen Mitgliedsstaaten vollständig anerkannt werden müssen.
Nach der bis dahin in Deutschland von der Rechtsprechung entwickelten sogenannten „Sitztheorie“ waren Limiteds bis 2003 hierzulande erst dann als rechtsfähig anerkannt worden, wenn sie in Großbritannien eine eigene Betriebsstätte nachweisen konnten. Der EuGH hat diese strenge Sitztheorie demnach mit seinem Urteil von 2003 gekippt und damit der Limited in Deutschland den Erfolgsweg geebnet.
Die Frage, ob britische Limiteds in Deutschland nach dem Brexit überhaupt noch anerkannt werden, ist somit durchaus berechtigt, da abzuwarten bleibt, ob die bisherige Gesetzgebung beibehalten wird bzw. welche Änderungen sich ergeben.
Für alle bestehenden und in der Zeit vor dem Inkrafttreten des EU-Austritts Großbritanniens gegründeten Limiteds – also bis frühestens März 2019 – kann allerdings Entwarnung gegeben werden. Für diese Gesellschaften besteht eine Art Bestandsschutz. Der Volksentscheid vom 23.06.2016 war zunächst nur ein Mandat an die englische Regierung, Austrittsverhandlungen mit der EU aufzunehmen. Da Premierministerin Theresa May im März 2017 den Austrittprozess gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union durch schriftliche Mitteilung an den Europäischen Rat rechtlich wirksam in die Wege geleitet hat, ist nach der vertraglich vorgesehenen zweijährigen Verhandlungsperiode mit dem Austritt für März 2019 zu rechnen. Aus dem Austritt eines EU-Mitglieds ergeben sich unzählige Einzelfragen, die in einem Austrittsabkommen geregelt werden müssen. Die Frage der Anerkennung von nach nationalem Recht gegründeten Gesellschaften ist nur ein (wenn auch nicht ganz unwesentlicher) Aspekt, der zu verhandeln wäre.
So heißt es hierzu etwa im Fachblatt GmbH-Rundschau, dass „es zu den Grundprinzipien unserer Rechtsordnung gehört, dass die Wirksamkeit von einmal getätigten Dispositionen und Rechtshandlungen – hier also die Etablierung einer Ltd. in Deutschland – nicht durch eine Änderung der Rechtslage wieder entzogen werden darf." (Quelle: Bode/Bron: Brexit als Risiko für die Limited und LLP? In: GmbHR Heft 9/2016)
Die deutsche Rechtsprechung ist damit gezwungen, die Rechtsfähigkeit von englischen Limiteds auch nach vollem Wirksamwerden des Brexit so anzuerkennen wie zuvor. Für Österreich gilt Entsprechendes. Den Rechtsrahmen bilden hier unverändert die einschlägigen EuGH-Urteile "Überseering", "InspireArt" etc. (vgl. Bode/Bron in GmbHR 9/2016, Rn 129).
Dies gilt mithin auch für Limiteds, die nach dem Referendum vom 23.06.2016 und vor dem tatsächlichen Austrittsdatum Großbritanniens gegründet werden. Inwieweit allerdings diejenigen Limiteds, die nach dem Wirksamwerden des britischen EU-Austritts in einigen Jahren gegründet werden, in den verbleibenden EU-Mitgliedstaaten als rechtsfähig anerkannt werden, wird wesentlich vom Inhalt des Austrittsabkommens abhängig sein. Dem Vernehmen nach gibt es in Brüssel keine Bestrebungen, von der in den letzten 10 Jahren verübten Praxis der Anerkennung englischer Limiteds Abstand zu nehmen. Es bleibt daher abzuwarten, ob und in welchem Umfang Änderungen zur bisherigen Praxis bezüglich Gründung von Limiteds vorgenommen werden. Zunächst besteht daher kein Handlungsbedarf.
Zusammengefasst:
1. Bestehende Limiteds: Für bestehende Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland wird der Brexit wegen des Vertrauensschutzes nach deutschem und europäischem Recht mittel- und langfristig keine Schwierigkeiten bringen.
2. Limited-Neugründungen vor dem vollen Wirksamwerden des Brexit: Gleiches gilt für Limited-Neugründungen vor dem vollen Wirksamwerden des Brexit frühestens im März 2019.
3. Neugründungen nach dem Wirksamwerden des Brexit: Nach Vollzug des Austritts gegründete Limiteds werden in Deutschland nur dann nicht als rechtsfähig anerkannt werden, wenn
- das zu verhandelnde Austrittsabkommen zwischen Großbritannien und der EU keine diesbzgl. Regelung enthält UND
- auch kein entsprechendes bilaterales Abkommen zwischen Deutschland und Großbritannien geschlossen wird UND
- Deutschland weiterhin an der „Sitztheorie“ festhält UND
- Großbritannien sich nicht dem EWR anschließt (so wie bspw. Norwegen; Limiteds blieben dann EU-weit uneingeschränkt rechtsfähig) UND
- Schottland sich bis dahin von Großbritannien losgelöst hat und in der EU verbleibt (der Registersitz der von e|m|s Unternehmensberatung betreuten Limiteds würde dann nach Schottland verlegt werden).
Weitere Informationen zur Gründung einer Limited finden Sie hier.
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