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Am 29.03.2019 verlässt Großbritannien die EU
Der Tag, an dem Großbritannien die EU verlässt – der 29.03.2019 –, rückt unaufhaltsam näher. Die Chancen auf einen weiteren Aufschub oder dafür, dass es doch noch zu einer Art geordnetem Brexit kommt, schwinden zunehmend.
Was aber bedeutet der damit zu erwartende „Harte Brexit“ für englische Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland?
Im Einzelnen lässt sich das derzeit noch nicht mit Gewissheit sagen. Es bleibt abzuwarten, wie der deutsche Gesetzgeber reagiert. Dass englische Limiteds – evtl. abhängig von ihrem Gründungsdatum (vor oder nach dem Brexit-Referendum im Juni 2016) – hierzulande Bestandsschutz genießen werden, ist eine Möglichkeit, gilt aber keineswegs als sicher.
Die Folge des Brexit gemäß dem einschlägig zirkulierten Worst-Case-Szenario wäre, dass die Limited als rechtlich nicht mehr existent angesehen wird. Sie wäre ein „rechtliches Nullum“.
Hat die (klassische) Limited eine natürliche Person als Gesellschafter, dann ist mithin diese natürliche Person ab dem 30.03.2019, 0 Uhr, persönlich unbeschränkt haftbar für alle Verbindlichkeiten der Limited – und zwar ohne zeitliche Beschränkung für die Vergangenheit. Hat die (klassische) Limited mehrere Gesellschafter, dann erfolgt eine Umwidmung in eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) – eine Personengesellschaft, bei der ebenfalls jeder Gesellschafter unbeschränkt haftet.
Dieser Rechtsfolge des Brexit, die im Einzelfall gravierende Auswirkungen haben kann, lässt sich relativ leicht entgegenwirken, indem die Limited-Gesellschafter eine irische Limited gründen und ihre Shares der englischen Limited dann an die irische Limited übertragen. Solange diese Anteilsübertragung rechtzeitig (vor dem Austrittsdatum) erfolgt, kann das o.a. Risiko der persönlichen Haftung wirksam ausgeschlossen werden.
Irland ist seit 1973 EU-Vollmitglied. Irische Limiteds sind ähnlich unbürokratisch in Punkto Gründung und Unterhalt wie englische Limiteds. Mit Aberkennung der Rechtsfähigkeit der englischen Limited fällt deren Geschäft mit allen Aktiva und Passiva automatisch der irischen Holding-Limited zu, die damit Rechtsnachfolgerin der englischen Limited wird. Im Endeffekt kommt es so zu einer (identitätswahrenden!) Verschmelzung der englischen auf die irische Limited, ohne dass die extrem anspruchsvollen Formalitäten einer grenzüberschreitenden Unternehmensverschmelzung eingehalten werden müssten.
Bestehende Verträge der englischen Limited gehen insoweit automatisch auf die irische Limited über, ohne dass es der Zustimmung der Vertragspartner bedarf.
Da die englische Limited bei diesem Szenario ihre rechtliche Existenz einbüßt, gilt Entsprechendes auch für eine im deutschen Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung der englischen Limited; das Registergericht wird diese wohl in Folge des Brexit löschen. Die irische Limited als Rechtsnachfolgerin kann dann ihrerseits eine neue Zweigniederlassung anmelden.
Hinsichtlich der konkreten steuerlichen Auswirkungen dieses Vorgehens können wir keine allgemeingültige Aussage treffen. Im Zweifel empfehlen wir, dies fachlich prüfen zu lassen.
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