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Die irische Limited als Alternative zu UK-Limiteds
Auch wenn UK Limiteds über das Wirksamwerden eines britischen EU-Austritts (frühestens wohl ab 2019) hinaus in Deutschland und Österreich Bestandsschutz genießen werden – mit den seit 2016 geltenden erhöhten Transparenzvorschriften ist bei der englischen Limited langfristige Anonymität der wirtschaftlich berechtigten Personen nicht mehr in jedem Fall gegeben.
Da trifft es sich gut, dass Irland zum Juni 2015 sein Gesellschaftsrecht drastisch vereinfacht hat. Seitdem genügt für die Private Limited Company ein einziger Director (zuvor mussten es mindestens zwei Directors sein), und nach wie vor müssen die Namen der wirtschaftlich Berechtigten nicht im Handelsregister veröffentlicht werden. Durch Einsatz eines Treuhand-Gesellschafters kann der Unternehmer zu 100 Prozent anonym bleiben.
Bei der Neufassung des Companies Act (Gesellschaftsgesetz) hat sich der irische Gesetzgeber an seinem größeren Inselnachbarn orientiert: Erklärtes Ziel für das Niedrigsteuerland Irland war es, ausländische Unternehmen anzulocken – und so gelten für irische Limiteds heute ähnlich einfache Vorschriften wie früher in England; der jährliche Verwaltungsaufwand in Bezug auf irische Behörden kann so auf gut 10 Minuten pro Jahr begrenzt werden.
Damit ist zu erwarten, dass Irland in den kommenden Jahren neuer Europameister im Export von Rechtsformen wird.
Die irische Limited – korrekt „Private Limited Company“ genannt – ist aufgrund der einschlägigen EuGH-Entscheidungen in allen EU-Ländern uneingeschränkt rechtsfähig und kann dort Zweigniederlassungen errichten.
Wie die GmbH zählt die irische Limited zu den Kapitalgesellschaften. Sie ist eine eigene juristische Person und kann damit Träger von Rechten und Pflichten sein.
So ist bei der irischen Limited rechtlich stets zwischen der Gesellschaft und deren Gesellschaftern ("Shareholders") zu unterscheiden: Ansprüche Dritter gegen die Limited richten sich grundsätzlich nur gegen die Limited, nicht gegen die Shareholder.
Ein bestimmtes Mindestkapital ist für irische Limiteds nicht vorgeschrieben.
Irland ist mit einem Körperschaftsteuersatz von 12,5 % eine Art „Steueroase“ in der EU; weitere Steuern kommen in Irland nicht hinzu, sodass dies zugleich der Unternehmenssteuersatz ist.
Für deutsche Unternehmer, die in den Genuss dieser Niedrigsteuer kommen möchten, liegen die Bürden allerdings recht hoch. Steuerpflicht in Irland setzt nämlich voraus, dass die geschäftliche Willensbildung auch dort erfolgt – der Director die Geschäfte also aus Irland führt.
Achtung: Auch ein in Irland ansässiger Treuhand-Director, der über die bloße Erteilung einer Vollmacht nicht tätig wird, begründet keine Steuerpflicht in Irland!
Weitere Informationen zur Gründung einer irischen Limited finden Sie hier.
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