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Löschung einer GmbH durch Verschmelzung zu engl. Limited
Schnelle Löschung aus dem Handelsregister? Die Verschmelzung einer GmbH zu einer englischen Limited
Die Löschung einer nicht mehr benötigten GmbH (oder UG (haftungsbeschränkt)) ist einer der langwierigsten und kompliziertesten Vorgänge im deutschen Gesellschaftsrecht, da vor der Löschung der Gesellschaft beim Handelsregister ein Sperrjahr abzuwarten ist. Während dieser Zeit können mögliche Gläubiger ihre Ansprüche bei der GmbH anmelden. Dadurch können gut und gerne 18 Monate ins Land gehen, bis die GmbH tatsächlich gelöscht ist. Neben den in dieser Zeit anfallenden Kosten bspw. für laufende Buchführung, Jahresabschluss, Körperschafts-, und Gewerbesteuererklärung usw. können sich für Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH zudem erhebliche rechtliche Unsicherheiten ergeben.
Als Lösung hierfür bietet sich das Verfahren der Verschmelzung einer GmbH zu einer englischen Limited an, bei dem die GmbH innerhalb von ca. 3 Wochen gelöscht werden kann. Dies ist möglich durch eine mehrstufige Methode – einer kalten grenzüberschreitenden Verschmelzung. Endprodukt ist eine Limited, die im englischen Handelsregister eingetragen ist und die Rechtsnachfolge der GmbH mitsamt allen Rechten und Pflichten übernimmt. Dadurch kann die GmbH kurzfristig aus dem Handelsregister ausgetragen werden. Voraussetzung für das Verfahren ist, dass bei Auftragserteilung noch kein Auflösungsbeschluss erteilt wurde sowie keine Überschuldung der GmbH und keine Insolvenzantragspflicht vorliegen.
Rechtsgrundlage hierfür ist eine EU-weite Regulierung, die es einer Kapitalgesellschaft erlaubt, ihren Sitz in ein anderes EU-Land zu verlegen, in dem ein für die Unternehmer vorteilhafteres Rechtssystem greift. Die Niederlassungsfreiheit, die für Privatpersonen bereits 2002 vom EuGH bestätigt wurde, gilt demnach auch juristische Personen – unabhängig davon, ob diese neu gegründet werden oder bereits bestehen.
Diese Voraussetzungen machen das Verfahren zu keiner rechtswidrigen Firmenbestattung, die nach einem aktuellen BGH-Urteil strafbar wäre. Auch das Landgericht München bestätigte die Zulässigkeit des Verfahrens in seinem Urteil vom 10.12.2013 (9 HK O 11849/13), da das Gericht keinen Verstoß gegen Treu und Glauben erkannte und insoweit bestätigt, dass die Verschmelzung einer GmbH zu einer Limited nicht rechtsmissbräuchlich ist. Strafbar wäre das Verfahren lediglich dann, wenn im Zusammenhang mit der Verschmelzung die GmbH bereits ausgeplündert, eine Insolvenz verschleppt oder Vermögenswerte verschoben werden würden. Dies ist entsprechend vorher genau zu prüfen.
Die Vorteile der Verschmelzung beschränken sich jedoch nicht nur auf die nicht anfallenden laufenden Kosten (z.B. laufende Buchhaltung, Jahresabschlüsse, Körperschafts- und Gewerbesteuererklärung etc.) aufgrund des Wegfalls des Sperrjahres.
Zunächst können GmbHs auch mit bestehenden Verbindlichkeiten verschmolzen und anschließend in England gelöscht werden. Da die Postzustellung und der Gerichtsstand der Limited in England sind, müssen sich etwaige Gläubiger an ein englisches Gericht wenden.
Eine Löschung der Limited wiederum ist nach einer Wartezeit von 3 Monaten schnell möglich, da dies auf Antrag des Geschäftsführers gegen eine Gebühr – ganz ohne Notar und ohne Sperrjahr – erfolgen kann. Die Löschung der Limited wird lediglich im englischen Amtsblatt veröffentlicht. Sofern die Limited nicht in England steuerpflichtig war (vgl. Landgericht München, Urteil vom 10.12.2013, 9 HK O 1189/13) besteht zudem grundsätzlich keine Anwendbarkeit der deutschen gesellschafts-, handels- und steuerrechtlichen Vorschriften zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen. Das bedeutet, dass auch die Aufbewahrungspflicht wegfällt.
Zudem gibt es in England keinen Zwang zur Insolvenzanmeldung und die Gesellschaft darf weitergeführt werden, solange die Gläubiger nicht vorsätzlich zu Schaden kommen.
Weiterhin kann der Geschäftsführer (Director) der Limited sein Amt ganz ohne Fristen, Notar oder Benennung eines neuen Directors niederlegen. Hierbei fallen keine Kosten an. Wenn für die Limited kein Director benannt ist, wird diese nach einigen Monaten von Amts wegen aus dem englischen Handelsregister gelöscht.
Da die Namen von Gesellschaftern im englischen Handelsregister nicht veröffentlicht werden müssen, besteht zudem die Möglichkeit als anonymer Gesellschafter in der Limited tätig zu sein.
Ein weiterer wichtiger Vorteil ist, dass die Verschmelzung (und somit auch die Löschung der GmbH) nicht angefochten werden kann.
Zudem ist der Aufwand für den Prozess der Verschmelzung für Sie sehr gering. Für die Verschmelzung müssen Sie lediglich eine Schlussbilanz von Ihrem Steuerberater erstellen lassen und zwar zum Kalendertag vor dem Verschmelzungstag und die Schriftsätze, die für das Verfahren notwendig sind, notariell beurkunden lassen. Diese Schriftsätze sind von allen Gesellschaftern und Geschäftsführern zu unterzeichnen. Die Wahl des Notars liegt dabei in Ihrer Hand.
Zu den Gebühren des Verschmelzungsprozesses kommen die Notar- und Handelsregistergebühren hinzu, wobei sich die Notargebühren i.d.R. bei Beurkundung nach der Bilanzsumme richten. Die Handelsregistergebühren werden meist erst nach der Verschmelzung fällig und sind durch die neue Limited zu begleichen.
Sie betragen ca. 450,- EUR.
Zusätzliche Zeitersparnis erlangen Sie dadurch, dass die Limited, auf welche die GmbH verschmolzen wird, meist bereits als Vorratsgesellschaft vorhanden ist. In aller Regel ist hierbei der Kaufpreis inkl. der Stellung des Registersitzes in England für die Zeit von 6 Monaten im Komplettpreis der Anbieter enthalten. Entsprechend ihrer jeweiligen Beteiligung an der GmbH werden die Limited-Anteile an die GmbH-Gesellschafter übertragen.
Ihre GmbH ist somit nach 3 Wochen aus dem deutschen Handelsregister gelöscht, was ein deutlicher Unterschied zur klassischen Liquidierung ist.
Gern erstellen wir Ihnen ein entsprechendes kostenloses Angebot und senden Ihnen weitere Informationen zum Ablauf zu. Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme !
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